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Drei Kinder stehen im Kreis und halten sich gegenseitig.
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Gemeinschaftstarif

Schwarz auf weiß.

In unserem KVV-Gemeinschaftstarif findest du alles auf einen Blick: die gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des KVV.

Du erhältst den Gemeinschaftstarif als Broschüre in unseren KVV-Kundenzentren oder kannst ihn als PDF bequem herunterladen.

 

Anpassung der Beförderungsbedingungen zum 01.01.2025
 

§11 Beförderung von Sachen (2)

von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

4. Elektronische Kleinstfahrzeuge (z.B E-Tretroller ) ohne Straßenzulassung 


§ 14 Haftung

Hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck gilt bezüglich der Haftung bei der Eisenbahn Art. 13 der Verordnung (EU) 2021/782


19 Mobilitäts- und Pünktlichkeitsgarantie/Fahrgastrechte – besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr

Weiterfahrt mit einem alternativen Verkehrsmittel

Wenn Fahrgäste objektiv davon ausgehen können, dass sie ihr Fahrtziel um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen werden und sie keine Möglichkeit haben, andere das Fahrtziel rechtzeitig erreichende KVV-Verkehrsmittel bzw. bereitgestellte Ersatzverkehre zu nutzen, so haben sie die Möglichkeit, ihre Fahrt bis zum Zielort mit einem Taxi, Mietauto mit Stundentarif (z. B. Stadtmobil, Flinkster, zeozweifrei unterwegs) oder Mietfahrrad (z. B. KVV.nextbike, Call a Bike) fortzusetzen und die erforderlichen Auslagen im Nachhinein erstatten zu lassen. Die erforderlichen Auslagen erhalten die Fahrgäste vom KVV bis zu einem Höchstbetrag von € 80 gegen Vorlage der Quittung/Abrechnung zurückerstattet. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrkarte nur einmal geltend gemacht werden. Die Nutzung des Privat-Pkw oder eines Mietautos mit Tagestarif (z. B. von Sixt, Hertz etc.) kann im Rahmen der KVV-Mobilitäts- und -Pünktlichkeitsgarantie nicht geltend gemacht werden.

[…]

Abschnitt 2: Fahrgastrechte – Regelungen im Eisenbahnverkehr

(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EU) 2021/782 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber*innen von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen des jeweiligen vertraglichen Beförderungsunternehmens geregelt (Näheres hierzu siehe auch unter fahrgastrechte.info). Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten Regelungen.



B 4.8.3 Studikarte

Erwerb

Die Studikarte ist gegen Vorlage einer gültigen Immatrikulations-/Studierendenbescheinigung (Papierausdruck) und bei einmaliger Zahlung des Betrages erhältlich. Die Studikarte kann auch online erworben werden. Hierfür ist eine Verifizierungsverfahren (bspw. Shibboleth) zu nutzen. Bei Verlust oder Zerstörung der physischen Studikarte erhalten Fahrgäste nach einer Bearbeitungszeit gegen ein Bearbeitungsentgelt einmalig pro Semester eine Ersatz-Studikarte. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 25.


Vorzeitige Rückgabe

Wird die Studikarte vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben, so wird für den zurückliegenden Zeitraum für jeden angefangenen Monat der Preis einer Ausbildungsmonatskarte für 3 Waben gemäß den jeweils gültigen Tarifbestimmungen berechnet.



B 4.8.15 Abo-Bedingungen 

Voraussetzungen für die Teilnahme 

Voraussetzung für die Teilnahme am Abonnement ist die Teilnahme an einem vom Verkehrsunternehmen vorgegebenen Zahlungsverfahren. Für das SEPA-Basis-Lastschriftmandat wird abweichend von der 14-Tage-SEPA-Vorabankündigungsfrist, basierend auf dem SEPA- Basis-Lastschriftverfahren, eine Vorabankündigungsfrist von zwei Tagen für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens entspricht der Abo-Nummer, die dem/der Kund*in im Rahmen der SEPA-Vorankündigung mitgeteilt wird. Die Teilnahme am Abonnementverfahren kann vom Verkehrsunternehmen verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des/der Vertragspartner*in (oder bestellende Person) vorliegt.
 

Zustandekommen des Vertrages 

Mit der Bestellung gibt der/die Kund*in ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt im Aboverfahren mit der Zusendung oder Aushändigung oder Bereitstellung der bestellten Abokarte zustande. Fahrgäste haben die Abokarte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen.
 

Zahlungsart 

Abokarten im Abonnement werden mit monatlicher Abbuchung angeboten. Bei der ScoolCard wird das jeweilige Beförderungsentgelt für die Dauer von 10 Monaten abgebucht, der 11. und 12. Monat der ScoolCard wird nicht berechnet. Bei monatlicher Abbuchung werden die Beiträge ab der Tarifänderung entsprechend angepasst.
 

Kündigung des Vertrages 

Der Abokartenvertrag kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen (alternativ kann die Anwendung genutzt werden mit der das Abo bestellt wurde) und bis zum 10. des Monats beim Verkehrsunternehmen, bei dem das Abo besteht, eingegangen sein. Eine frühere Rücksendung der Abokarte führt nicht zu einem früheren Kündigungstermin. Die Kündigungsfrist muss auch bei einer verfrühten Rückgabe eingehalten werden. Eine Rücksendung der Abokarte an die bestellende Person erfolgt nicht. Wird der Abokartenvertrag vor Ablauf eines 3-Monatszeitraumes gekündigt, so wird ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsabonnementpreis und dem Preis einer entsprechenden Monatskarte für den zurückliegenden Zeitraum gemäß den jeweils gültigen Tarifbestimmungen nachberechnet. Eine Nachberechnung erfolgt nicht, wenn der/die Kund*in mindestens 3 Monate ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat. Beim Deutschlandticket, Deutschlandticket Job und Deutschlandticket Uni erfolgt keine Nachberechnung. Für das D-Ticket JugendBW mit Zuschuss sind die Einschränkungen unter E 4.4. zu beachten. Es gelten abweichende Regelungen bezüglich der Nachberechnung des D-Ticket JugendBW.

[…]

Die physische Abokarte ist spätestens 5 Tage nach Inkrafttreten der Kündigung an die Ausgabestelle zu senden oder gegen Quittung zurückzugeben. Bei nicht erfolgter Rückgabe besteht die Pflicht zur Zahlung des Beförderungsentgelts bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Abokarte weiter. Handelt es sich um eine Chipkarte, so besteht die Pflicht zur Zahlung des Beförderungsentgelts bis zum Zeitpunkt der nächsten elektronischen Fahrausweiskontrolle, längstens bis zum Ablauf der Karte.


Haftung

Der/die Inhaber*in der Abokarte oder dessen/deren gesetzliche*r Vertreter*in haftet für alle aus dem Abokartenvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen. Vertragspartner*innen (bestellende Personen), Nutzer*innen (Inhaber*innen) und Kontoinhaber*innen haften gesamtschuldnerisch. Stellt der/die Inhaber*in einen Missbrauch seines Vertrages oder seiner/ihrer Zugangsdaten fest, ist er/sie verpflichtet, dies unverzüglich per E-Mail an abo[at]kvv.karlsruhe.de zu melden. Bei Fahrkarten auf Basis mobiler Endgeräte gilt das gleiche bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des Mobilfunkgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet der/die Inhaber*in für die bis dahin entstandenen Forderungen.



E 4 Tarifbestimmungen Deutschlandticket 

Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich 

Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte oder als elektronischer Fahrausweis auf Basis mobiler Endgeräte ausgegeben.



E 4.3 Besonderheiten Deutschlandticket Uni im KVV-Abonnement  

Erwerb

Studierenden, deren Hochschulen mit dem KVV eine entsprechende Vereinbarung über die Finanzierung einer Studikarte abgeschlossen haben, wird beim Erwerb des Deutschlandtickets Uni der Solidar-Betrag monatsanteilig auf den Tarifpreis des Deutschlandtickets Uni angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt noch bis einschließlich 31.03.2025. Als Nachweis müssen Studierende bei Abschluss eine Immatrikulationsbescheinigung mit Gültigkeit im ersten Laufzeitmonat des Abonnements vorlegen.


E 4.4 D-Ticket JugendBW

Kündigung des Vertrages 

Der Abokartenvertrag kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen und bis zum 10. des Monats beim Verkehrsunternehmen eingegangen sein. Eine frühere Rücksendung der Abokarte führt nicht zu einem früheren Kündigungstermin. Die Kündigungsfrist muss auch bei einer verfrühten Rückgabe eingehalten werden. Eine Rücksendung der Abokarte an die bestellende Person erfolgt nicht. Wird der Abokartenvertrag vor Ablauf des ersten 12-Monatszeitraumes gekündigt, so wird ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsabonnementpreis und dem Preis eines Deutschlandtickets für den zurückliegenden Zeitraum gemäß den jeweils gültigen Tarifbestimmungen nachberechnet. Eine Nachberechnung erfolgt nicht, wenn der/die Kund*in mindestens 12 Monate ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat.


Erwerb

Das D-Ticket JugendBW kann sowohl im Abonnement mit monatlicher Abbuchung des Beförderungsentgelts als auch gegen Barzahlung des Jahresbetrags im Voraus bezogen werden. In beiden Fällen ist die Abgabe eines vollständig ausgefüllten Bestellscheins beim ausgebenden Verkehrsunternehmen für das D-Ticket JugendBW erforderlich. Der Schul- und Wohnort ist korrekt auf dem Bestellformular anzugeben. Die personenbezogenen Daten des/der Kund*in werden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet. Die Fahrberechtigung wird bei monatlicher Zahlung jeweils für den Zahlungsmonat erworben, bei jährlicher Zahlung für das Jahr. Es gelten die Abo-Bedingungen nach B 4.8.15 Abo-Bedingungen. Studierenden, deren Hochschulen mit dem KVV eine entsprechende Vereinbarung über die Finanzierung einer Studikarte abgeschlossen haben, wird beim Erwerb des D-Ticket JugendBW der Solidar-Betrag monatsanteilig auf den Tarifpreis des D-Ticket JugendBW angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt noch bis einschließlich 31.03.2025. Als Nachweis müssen Studierende bei Abschluss eine Immatrikulationsbescheinigung mit Gültigkeit im ersten Laufzeitmonat des Abonnements vorlegen. Bis zum 11. Abonnementsmonat müssen Studierende eine im 7. Abonnementsmonat gültige Immatrikulationsbescheinigung nachweisen. Kann diese nicht vorgelegt werden, ist der angerechnete Betrag dem Verkehrsunternehmen zurückzuzahlen.